Amt Löcknitz-Penkun
Amt Löcknitz-Penkun
Winter
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Anmeldung oder Ummeldung für eine Wohnung

Meldepflicht

Die An-/Ummeldung hat innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug in die Wohnung beim Einwohnermeldeamt zu erfolgen.

Eine Meldepflicht besteht ab dem 16. Lebensjahr.

Zur An-/Ummeldung von Familien (z.B. Ehegatten/Lebenspartners und eigene minderjährige Kinder) genügt jedoch das Erscheinen eines Ehegatten/Lebenspartners oder der Eltern/des Elternteils.

Die Meldepflicht für Personen unter 16 Jahren obliegt denjenigen, in deren Wohnung der Minderjährige eingezogen ist.

Für Personen, die sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht gemeldet sind, besteht die Anmeldepflicht erst nach Ablauf von drei Monaten.

Die Bearbeitung setzt aufgrund der notwendigen Identifikation der meldepflichtigen Person eine persönliche Vorsprache voraus. Eine schriftliche Anmeldung ist nicht möglich.

Eine An-/Ummeldung kann ebenfalls durch den Betreuer, Vormund, Vorsorgebevollmächtigten oder einem sonstigen gesetzlichen Vertreter mit dem Aufgabenbereich der Aufenthaltsbestimmung vorgenommen werden.

Haupt- und Nebenwohnung innerhalb Deutschlands

Der Status als Haupt- oder Nebenwohnung richtet sich nicht nach der Einschätzung des Einwohners, sondern danach, welche der mehreren Wohnungen – bezogen auf das ganze Jahr – die vorwiegend benutzte Wohnung ist.

Eine Änderung des Wohnungsstatus (hier: von Nebenwohnung zu Hauptwohnung) kann nur im Kontakt mit den weiteren betroffenen Meldebehörden erfolgen.

Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung (z.B. Lebensmittelpunkt, Hauptwohnsitz) eines Einwohners. Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung im Inland.

Verheiratete Personen
Die Hauptwohnung eines verheirateten/ Lebenspartnerschaft führenden Einwohners, der nicht dauernd von seiner Familie getrennt lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder des Lebenspartners.

Minderjährige
Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners ist die vorwiegend benutzte Wohnung der personensorgeberechtigten Person. Sofern diese getrennt leben, ist die Hauptwohnung die Wohnung des Sorgeberechtigten, die von dem minderjährigen Einwohner vorwiegend benutzt wird.
Können sich getrenntlebende, gemeinsam sorgeberechtigte Eltern nicht über die Hauptwohnung ihres Kindes einigen, ist die frühere Familienwohnung dessen Hauptwohnung, wenn ein Elternteil sie weiter bewohnt. Die Wohnung des anderen Elternteils wird dann die Nebenwohnung des Minderjährigen.

Unterlagen / Gebühren / Rechtsgrundlagen

Vorzulegende Unterlagen

  • Identitätsnachweise/-dokumente aller anzumeldender Personen
    (Ausweise, Pässe, Passersatzpapiere etc.)
  • Wohnungsgeberbestätigung
    (z.B. vom Eigentümer oder Vermieter)
  • Personenstandsnachweise wie z.B. Geburts- und Heiratsurkunden
    (Bei Anmeldung mit Zuzug außerhalb des Amtsbereichs Löcknitz-Penkun ist die Vorlage von Personenstandsnachweisen wie z.B. Geburts- und Heiratsurkunden, Sterbeurkunde des Ehegatten, Scheidungsnachweise und ähnliches sinnvoll. Deutsche Urkunde haben Vorrang. Ausländische Personenstandsurkunden sind als internationale Urkunden oder mit einer Übersetzung eines vereidigten deutschen Übersetzers vorzulegen. In einigen Fällen sind zur Anerkennung von Geburten, Eheschließungen und Scheidungen im Ausland weitere Unterlagen erforderlich. Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an das Einwohnermeldeamt.)
  • Erklärung zur Bestimmung der Hauptwohnung
    (nur zur Anmeldung einer weiteren Wohnung im Inland als Haupt- oder Nebenwohnung)
  • Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter
    (bei Ummeldung von Minderjährigen oder Personen, für die ein Betreuer mit dem Aufgabenbereich „Aufenthaltsbestimmung mit Einwilligungsvorbehalt“)

Gebühren
- keine -

Rechtsgrundlagen
Bundesmeldegesetz http://www.gesetze-im-internet.de/bmg/index.html
Landesverwaltungsverfahrensgesetz M-V https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Neufassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV) (verwaltungsvorschriften-im-internet.de)

Scheinmeldung bzw. Scheinwohnung

Um sich für eine einzige Wohnung innerhalb Deutschlands anmelden zu können, muss diese die vorwiegend genutzte Wohnung sein. Eine Anmeldung mit Haupt- oder alleiniger Wohnung im Inland, obwohl sich die vorwiegend genutzte Wohnung im Ausland befindet, ist unrechtmäßig.

Folgende Beispiele reichen als Gründe für eine Anmeldung allein nicht aus:

  • Abschluss eines Mietvertrags
  • Eigentum einer Wohnung
  • Ausübung eines Gewerbes
  • Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses
  • Besuch von Angehörigen
  • Schulbesuch der Kinder
  • Erhalt einer Steuer-Identifikationsnummer
  • Zustellung von Briefen (Postanschrift)
  • Erhalt von Sozialleistungen, Kindergeld oder ähnlichem
  • Eröffnung eines Kontos
  • Umgehung der Zweiwohnsitzsteuer
  • Absicht künftig in die Wohnung einzuziehen

Für eine Anmeldung bedarf es einen tatsächlichen Bezug der Wohnung (Essen, Schlafen, Trinken).

Sollte eine Scheinanmeldung trotz des Verbots erfolgen, werden bei Feststellung Bußgelder bis zu 50.000 Euro festgesetzt.

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