Amt Löcknitz-Penkun
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Winter
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Informationen der Steuerabteilung

20.02.2025

Liebe Bürgerinnen und Bürger,

die Kämmerei des Amtes Löcknitz-Penkun teilt mit, dass die Steuerabteilung in Zusammenarbeit mit der jeweiligen Gemeindevertretung stets an der Umsetzung der Grundsteuerreform arbeitet.
Die Steuerbescheide für das Erhebungsjahr 2025 werden nach der Beschlussfassung über die Hebesätze der jeweiligen Gemeinden den Bürgern zugesandt. Daher bitten wir von Einzahlungen der Grundsteuer vorerst Abstand zu nehmen und die entsprechenden Steuerbescheide abzuwarten. Die Darstellung der Fälligkeiten auf den Steuerbescheiden für das Jahr 2024 hatte lediglich einen rein informativen Charakter und sollte nicht Anlass zur Zahlung für das Jahr 2025 sein. Die Steuerabteilung arbeitet sehr intensiv daran, dass die Bescheide voraussichtlich für alle Gemeinden des Amtes spätestens bis zum 30.06.2025 den Steuerpflichtigen zugesandt werden können.

Achten Sie bitte darauf, dass die Veranlagung und Berechnung sowohl für die Grundsteuer B als auch für die Grundsteuer A auf der Grundlage des Festsetzungsbescheides vom zuständigen Finanzamt Greifswald erfolgt. Der Festsetzungsbescheid (Grundsteuermessbescheid) des Finanzamtes enthält die Angaben zum bewerteten Objekt, zum Steuerschuldner und zur Höhe des Grundsteuermessbetrages.
Des Weiteren entfaltet der Grundsteuermessbescheid seine Wirkung nur gegenüber der Person, die dort als Steuerschuldner benannt ist. Das Amt Löcknitz-Penkun ist an den Bescheid vom Finanzamt gebunden. Das Finanzamt versendet den Festsetzungsbescheid sowohl an den Eigentümer als auch an die hebeberechtigte Gemeinde.

Der Grundsteuerbetrag errechnet sich aus der Multiplizierung des Messbetrages mit dem Hebesatz der jeweiligen Gemeinde. Den Steuerpflichtigen liegen bereits die Festsetzungsbescheide der Messbeträge vom zuständigen Finanzamt Greifswald vor. Die Festsetzung der Hebesätze für das Jahr 2025 erfolgt derzeit durch die jeweiligen Gemeindevertretungen.

Einwände wegen der Höhe des Steuermessbetrages sind bei dem zuständigen Finanzamt anzubringen. Des Weiteren weisen wir darauf hin, dass die Einlegung etwaiger Einsprüche keine aufschiebende Wirkung auf die festgesetzten Fälligkeiten hat.

Eigentumswechsel

Beim Eigentumswechselverfahren beachten Sie bitte die Paragraphen 9-10 Grundsteuergesetz (GrStG). Gemäß § 10 Absatz 1 GrStG ist der Steuerschuldner der Grundsteuer derjenige, dem der Steuergegenstand bei der Feststellung des Grundsteuermessbetragsbescheides zugerechnet ist. Gemäß § 9 GrStG wird entsprechend der Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt.

Die Regelung hat zur Folge, dass für das Verkaufsjahr der alte Eigentümer des Objektes der Steuerschuldner der Grundsteuer ist. Die Änderung des Eigentümers ist erst nach der Bekanntgabe eines entsprechenden Grundlagenbescheides vom zuständigen Finanzamt möglich. Der Ablauf des Eigentumswechsels beinhaltet mehrere Schritte die im Grundbuchamt und dann beim Finanzamt erfolgen müssen. Eine Überprüfung der Sachlage hinsichtlich der Festsetzung des Grundsteuermessbetrages (hierzu beim Eigentumswechsel) ist dem Amt Löcknitz-Penkun nicht möglich, weil das Amt bzw. die Steuerabteilung nur die Folgebehörde ist.

Sollten Sie das Objekt in dem Vorjahr verkauft haben und Sie sind trotz der Veräußerung veranlagt worden, bedeutet es, dass dem Amt Löcknitz-Penkun der neue Festsetzungsbescheid des Finanzamtes noch nicht vorliegt. In diesem Fall muss die Forderung zu den in dem Bescheid angegebenen Fälligkeiten entrichtet werden, wenn Sie die zusätzlichen Kosten (z. B. Mahn- und Vollstreckungsgebühren) vermeiden wollen. Das Amt Löcknitz-Penkun hat keinen Einfluss auf die Dauer der Umschreibung beim Finanzamt.

Nach der Bekanntgabe eines neuen Grundsteuermessbescheides vom zuständigen Finanzamt wird dies zeitnah im Amt Löcknitz-Penkun bearbeitet und ggf. dadurch entstehendes Guthaben zurückerstattet.

Abmeldung bzw. Anmeldung der Hundesteuer und Zweitwohnungssteuer

Die Fristen für die An-/Abmeldung sowohl für die Hundesteuer als auch für die Zweitwohnungsteuer ergeben sich aus den jeweiligen Satzungen der Gemeinden, die auf der Webseite des Amtes Löcknitz-Penkun unter: www.amt-loecknitz-penkun.de für jede Person zugänglich sind. Beachten Sie bitte ebenfalls die Voraussetzungen und die Fälligkeiten, die durch die entsprechende Satzung bestimmt sind. Die Hundesteuermarken haben ihre Gültigkeit solange, bis bei Ihnen eine entsprechende Mitteilung über die Änderung der Hundesteuermarke eingeht.

 

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